zur Übersicht

Buttonlösung

Unter dem Begriff Buttonlösung versteht man eine gesetzliche Regelung, die in § 312g Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert ist und die in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen soll. Mittels dieser Buttonlösung muss ein Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags im Internet zur wirksamen Bestellung auf einen Button, also eine Schaltfläche klicken, die klar und eindeutig darauf hinweist, dass der Besteller ein kostenpflichtiges Angebot in Anspruch nimmt.

Diese Buttonlösung ist seit dem 01.08.2012 in Kraft und kann bei Nichtbeachtung unangenehme Folgen für den Unternehmer haben. So kann dieser einerseits von einem Mitbewerber wegen wettbewerbswidrigem Verhalten abgemahnt werden und andererseits ist der Käufer in einem solchen Fall nicht zur Bezahlung der bestellten Ware verpflichtet.

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Rufen Sie uns an  (0 21 31) 66 20 20